ZWEIRAD JOOS

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, die sich unterscheiden zum einen für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Warenkäufe in unserem Fahrradfachhandel (A)) sowie hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkstattleistungen (B)).

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kunden sowie Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Im Übrigen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und – soweit zulässig – der Gerichtsstand und Erfüllungsort Radolfzell.

  1. A) Bedingungen für Wareneinkäufe in unserem Fahrradfachhandel

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen innerhalb dieses Abschnittes A gelten für Wareneinkäufe in unserem Fahrradfachhandel. Soweit Sie eine Bestellung über unseren Onlineshop getätigt haben, gelten ausschließlich unsere Online-Verkaufsbedingungen, die Sie auf unserer Website einsehen können und die wir vor einem Kauf online zur Verfügung stellen.

  1. Kaufpreis; Eigentumsvorbehalt bei Kaufpreisfinanzierung

1.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis sofort nach Rechnungserhalt

ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug berechnen wir die gesetzlichen Verzugszinsen. 1.2. Im Falle einer Kaufpreisfinanzierung behalten wir uns bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller etwaigen Nebenkosten das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor. Sollten Sie eine Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig leisten, können wir im Falle einer Kaufpreisfinanzierung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag mit Ihnen zurücktreten.

  1. Mängel, Garantien

2.1 Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsabschluss

oder bei Entgegennahme/Abnahme bekannt waren, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde hat sich seine Rechte ausdrücklich vorbehalten.

2.2 Bei neuen Sachen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu gehört auch, dass wir eine Leistung verweigern können, wenn uns der Kunde trotz einer Anforderung unsererseits die beanstandete Ware nicht zur Überprüfung zur Verfügung stellt. Wir entscheiden, ob wir im Rahmen der Nacherfüllung den Mangel durch eine Nachbesserung oder eine Nachlieferung bzw. Neuherstellung beseitigen.

2.3  Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Abweichend hiervon beträgt die Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche und die Ausübung eines Rücktrittsrechts wegen Mängeln bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Übergabe.

Bei Verkauf von Neuware an Nichtverbraucher beträgt die Verjährungsfrist für

die Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen und die Ausübung eines Rücktrittsrechts wegen Mängeln ein Jahr, bei Gebrauchtware wird die Haftung für Nacherfüllungsansprüche und die Ausübung eines Rücktrittsrechts wegen Mängeln gegenüber Nichtverbrauchern ausgeschlossen. Diese Verkürzung gilt nicht für Mängel, die wir arglistig verschwiegen haben oder die eine Beschaffenheit der Ware betreffen, für die wir eine Garantie übernommen haben.

2.4 Die in Auftragsbestätigungen, Prospekten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Angaben und Abbildungen stellen keine Garantien im Sinne der §§ 443, 444 BGB dar. Garantieerklärungen und zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn sie von uns ausdrücklich als solche abgegeben werden oder in den Produktunterlagen als solche bezeichnet werden.

  1. Haftung auf Schadens- und Aufwendungsersatz

3.1 Im Falle der leichten Fahrlässigkeit haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung durch uns Sie daher regelmäßig vertrauen dürfen). Unsere Haftung und die unserer Erfüllungsgehilfen ist in diesem Fall auf Ersatz der vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden und Aufwendungen beschränkt.

3.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht für die Haftung aus der Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Desgleichen haften wir bei grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln ebenfalls unbeschränkt.

  1. Außergerichtliche Streitbeilegung

An Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil. Eine Verpflichtung zu einer solchen Teilnahme besteht nicht.

  1. B) Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkstattleistungen

Unsere Werkstattbedingungen, hier unter B dargestellt, gelten für alle Verträge über Reparatur-, Wartungs- und sonstige Werkstattleistungen mit unseren Kunden.

  1. Vertragsabschluss

1.1 Ein Vertrag kommt durch Auftragserteilung durch den Kunden und Annahme des Auftrags durch uns zustande.

1.2 Wir behalten uns im Einzelfall vor, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

  1. Preise

2.1 Unsere Leistungen berechnen wir nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste.

2.2 Bei absehbaren größeren Reparaturleistungen oder auf Kundenwunsch erstellen wir einen Kostenvoranschlag. Diesen erstellen wir bestmöglich, übernehmen aber keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit. Ergibt sich bei der Durchführung des Auftrags, dass weitere Arbeiten bzw. Ersatzteile erforderlich werden, sind diese zusätzlichen Kostenpositionen ebenfalls zu vergüten. Wir werden bei einer erkennbar werdenden Überschreitung der Gesamtsumme des Kostenvoranschlags unverzüglich darauf hinweisen. In diesem Fall steht dem Kunden das Recht zu, den Vertrag zu kündigen. Bereits von uns erbrachte Leistungen sind allerdings zu bezahlen.

  1. Fertigstellungstermin

3.1 Fertigstellungstermine sind nur verbindlich, wenn wir dies mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart haben. Auch im Falle eines verbindlichen Fertigstellungstermins sind wir nicht für Verzögerungen verantwortlich, die sich aus einer Änderung oder Erweiterung des Arbeitsumfangs ergeben und bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren. Wir nennen in diesem Fall unserem Kunden einen neuen Fertigstellungstermin.

3.2 Nach Mitteilung der Fertigstellung ist der Kunde verpflichtet, das Fahrrad oder den sonstigen Auftragsgegenstand innerhalb von zwei Wochen bei uns abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, angemessene Lagerkosten zu berechnen, die von uns nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft werden können. Nach Ablauf eines Jahres nach Mitteilung der Fertigstellung sind wir berechtigt, das Fahrrad oder den sonstigen Auftragsgegenstand nach eigenem Ermessen zu verwerten, wenn der Kunde es innerhalb dieser Zeit trotz mindestens dreimaliger Aufforderung nicht abgeholt

hat. Den nach Abzug unserer sämtlichen Zahlungsansprüche gegen den Kunden (insbesondere auf Zahlung unserer Vergütung und der aufgelaufenen Lagerkosten) etwaig verbleibenden Resterlös aus der Verwertung kehren wir an den Kunden aus, wenn er dies verlangt.

3.3 Wird auf Wunsch des Kunden eine Auslieferung des Fahrrades oder des sonstigen Auftragsgegenstandes nach Fertigstellung an den Kunden vereinbart, erfolgt diese kostenpflichtig, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Die Kosten für die Anlieferung werden individuell auf Kundenanfrage ermittelt und vereinbart. Wir sind nicht verpflichtet, dem Kunden eine Auslieferung anzubieten.

  1. Zahlung

4.1 Unsere Rechnungsbeträge sind unmittelbar bei Abholung des Fahrrades bzw. bei Auslieferung ohne Abzug in bar fällig. Sofern der Kunde trotz der Fertigstellungsanzeige durch uns das Fahrrad oder den sonstigen Auftragsgegenstand nicht binnen der in Ziffer

3.2 genannten Frist abholt, übersenden wir dem Kunden eine Rechnung. Diese ist unverzüglich nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

4.2 Wegen unserer Forderungen aus dem uns erteilten Auftrag steht uns – unbeschadet des gesetzlichen Werkunternehmerpfandrechts gemäß § 647 BGB – ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher für den Kunden durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.

4.3 Soweit von uns eingebaute Zubehörteile oder Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstands geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen, unanfechtbaren Bezahlung der Rechnung vor. Ausbauteile, die von uns gegen Austauschteile ersetzt wurden, werden unser Eigentum.

  1. Mängel, Schadensersatz

5.1 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an den von uns erbrachten Werkleistungen verjähren in einem Jahr ab Abholung/Anlieferung des Fahrrades oder des sonstigen Auftragsgegenstandes. Dies bezieht sich sowohl auf die Werkleistung als auch die verbauten Ersatzteile. Dies gilt nicht, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben. Außerdem gilt diese Verkürzung nicht, soweit hinsichtlich des Mangels die gesetzlichen Regelungen über die Mängelgewährleistung bei Kaufverträgen Anwendung finden.

5.2 Offensichtliche Mängel an den Leistungen oder den Ersatzteilen müssen vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Anlieferung/Abholung des Fahrrades oder des sonstigen Auftragsgegenstandes gerügt werden. Wir sind bei Vorliegen eines Mangels zunächst zu zwei Nachbesserungsversuchen berechtigt, sofern wir keine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Mangelbeseitigungsmaßnahmen einschließlich des Einbaus von Austauschteilen erfolgen ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Leistung. Unbeschadet sonstiger Gewährleistungsrechte des Kunden in Bezug auf die ursprüngliche Leistung entstehen im Fall von etwaigen Mängeln der Mangelbeseitigungsmaßnahme selbst (einschließlich Mängeln an den Austauschteilen) keine Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieser Mängelbeseitigungsmaßnahmen. Die Gewährleistungsfrist wird insoweit nicht neu in Gang gesetzt.

5.3 Die vorstehenden Regelungen gelten grundsätzlich nicht für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln. Für diese gelten vielmehr die Regelungen gemäß Ziffer 6.

  1. Haftung

6.1 Wir haften grundsätzlich nicht für Schäden oder Aufwendungen, die aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit (auch unserer Erfüllungsgehilfen) verursacht wurden. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung durch uns der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf.

6.2 Wir haften nicht im Falle nicht vorhersehbarer Schäden und Aufwendungen, die durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.

6.3 Soweit bei einfacher Fahrlässigkeit der Haftungsausschluss gemäß Ziffer 6.1 nicht eingreift, ist unsere Haftung für sämtliche Schadensersatzansprüche und/oder Aufwendungsersatzansprüche auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und Aufwand begrenzt.

6.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für die Haftung aus der Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Desgleichen haften wir bei grober Fahrlässigkeit und vorsätzlichem Handeln ebenfalls unbeschränkt.

Stand April 2020

 

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