FÖRDER
PROGRAMME
(E) Lastenräder
Hier gibt es alle Information zum
Thema Förderprogramme für Lastenräder
und E-Lastenräder.
Förderung
durch unsere partner
Jetzt den E-Bike-Zuschuss von unseren Kooperationspartnern sichern. Alle Information unter den folgenden Verlinkungen:
FÖRDERUNG
Ministerium für
VERKEHR BADEN-Württemberg
Antragsberechtige sind:
– Unternehmen
– Körperschaften des privaten Rechts
– Freiberufler
– gemeinnützige Organisationen
– Kommunen
Gefördert werden neue Elektro-Lastenräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25 km/h für den Waren-, Material- oder Personentransport oder ein neuer Elektro-Lastenanhänger für Fahrräder.
Die Nutzung muss gewerblich, gemeinnützig, gemeinschaftlich
oder kommunal sein.
Die Fördersätze betragen 30 Prozent der Anschaffungskosten,
maximal jedoch 3.000 Euro pro Rad.
Ausführliche Infos unter:
https://vm.baden-wuerttemberg.de/de/politik-zukunft/elektromobilitaet/foerderung-elektromobilitaet/e-lastenraeder/.
Den Antrag findest du unter:
https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/elektrolastenrader.html
Förderung
durch kommunen und städte
Neben dem Bund und den Bundesländern fördern auch viele Kommunen und Städte wie Friedrichshafen, Lindau, München, Stuttgart oder Heidelberg den Kauf eines (E)-Lastenrades. Eine Übersicht über alle Institutionen findest gibt es hier.
NEU
Ministerium für
VERKEHR e-bike- / elektrozweiradförderung
für junge leute in Baden-württemberg
Gerade im Alter zwischen 15 und 21 entscheiden sich viele junge Menschen
für ein eigenes Fortbewegungsmittel wie z. B. den Roller oder das Auto.
Die Förderung soll hier eingreifen und die Zielgruppe bei der Entscheidung für ein klimafreundliches Fortbewegungsmittel wie z. B. einen E-Roller oder ein Pedelec finanziell unterstützen. Weitere Informationen sowie den Antrag unter: https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/elektrozweiradforderung-fur-junge-leute.html
Förderung
bundesamt für
wirtschaft und ausfuhrkontrolle
Antragsberechtige sind:
– private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform
(einschließlich Genossenschaften)
– freiberuflich Tätige
– Unternehmen mit kommunaler Beteiligung
– öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (ausgenommen: Volkshochschulen)
– Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser sowie deren Träger
– Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise)
Nicht antragsberechtigt sind Privatpersonen und Vereine (e.V.)
sowie Verbände und Weitere.
Mit der ab dem 1. März 2021 geltenden E-Lastenfahrrad-Richtlinie werden die Fördervoraussetzungen für elektrisch betriebene Lastenfahrräder und Lastenanhänger gesenkt. Etliche Modelle, deren Förderung bisher abgelehnt werden musste, sind jetzt förderbar. Unter anderem wurde die Vorgabe für die Nutzlast (= zulässiges Gesamtgewicht – Eigengewicht des Fahrzeugs) von 150 kg auf 120 kg gesenkt. Die Anforderung, dass das E-Lastenrad ein Transportvolumen von mindestens 1 m3 bieten muss, wurde durch eine leichtere Vorgabe ersetzt: Für die Förderfähigkeit muss das Lastenfahrrad lediglich mehr Volumen aufnehmen können, als ein herkömmliches Fahrrad.
Förderanträge können ab dem 1. März gestellt werden. Das BAFA stellt auch für dieses Förderprogramm ein elektronisches Portal zur Verfügung. Die Förderung beträgt 25 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal 2.500 Euro. Dem Förderantrag muss ein Angebot für das entsprechende E-Lastenfahrrad beigefügt werden. Anders als bei anderen Förderprogrammen müssen Antragstellende mit der Bestellung des E-Lastenfahrrades warten, bis sie den Zuwendungsbescheid des BAFA erhalten haben. Erst danach darf der Kaufvertrag unterzeichnet oder die Bestellung ausgelöst werden.
Bei dem E-Bike bzw. Anhänger muss es sich um eine fabrikneue Anlage in Serienfertigung handeln.
Ausführliche Infos unter www.bafa.de.
Der Antrag: https://fms.bafa.de/BafaFrame/kleinserien
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